AGB

1. Die PMG (Presse-Monitor GmbH) liefert über das Presse-Monitor®-System (PMS) Artikel verschiedener Printerzeugnisse und anderer Quellen in digitaler Form zur Erstellung eines kundenintern nutzbaren Pressespiegels in elektronischer oder gedruckter Form sowie zur Erstellung von im Internetangebot der Kunden von jedermann abrufbaren elektronischen Presseschauen. Die PMG erteilt außerdem Lizenzen für die Digitalisierung von Printerzeugnissen durch den Kunden zur Erstellung eines kundenintern nutzbaren Pressespiegels in elektronischer oder gedruckter Form sowie zur Erstellung von im Internetangebot der Kunden von jedermann abrufbaren elektronischen Presseschauen. Hierzu gehören auch vom Kunden verantwortete elektronische Newsletter.

2. Das PMS der PMG ist online per Internet erreichbar. Der Kunde hat die Möglichkeit, im Internet online Artikel im PMS zu recherchieren und in digitaler Form auf sein Computersystem herunterzuladen, oder im Falle der Eigendigitalisierung der Artikel, Lizenzen zur internen Nutzung von elektronischen Artikeln im Rahmen eines elektronischen Pressespiegels zu erwerben. Die Publikationen, deren Artikel auch zur Erstellung elektronischer Presseschauen zur Veröffentlichung auf der Internetseite digital bezogen bzw. lizenziert werden können, sind entsprechend verzeichnet. Das PMS ist i.d.R. 24 Stunden täglich per Internet verfügbar, dies gilt mit Ausnahme der üblichen wartungs- und reparaturbedingten Ausfallzeiten.

3. Die verfügbaren Datenquellen sind im PMS im Internet mit den jeweils verfügbaren Lizenzen veröffentlicht und werden laufend aktualisiert. Die PMG behält sich das Recht vor, Zugangsrechte zu einzelnen Printobjekten neu zu eröffnen oder, wenn der Verlag das Objekt einstellt oder der PMG nicht mehr zur Lizenzierung zur Verfügung stellt, zurückzuziehen. Im Falle des Rückzugs von Printobjekten ist der Kunde berechtigt, den Vertrag außerordentlich innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen. Die angebotenen Artikel stehen dem Kunden in der Regel, und wenn nichts anderes angegeben ist, spätestens ab 7 Uhr am Erscheinungstag des jeweiligen Printobjektes für mindestens 3 aufeinanderfolgende Werktage, bei Wochen- und bei Monatstiteln bis zum Erscheinungsdatum der übernächsten Ausgabe, zur Recherche sowie zum Abruf zur Verfügung.

4. Der Kunde ist verpflichtet, mit der Einstellung von Artikeln für elektronische Presseschauen in sein Internetportal, die dazugehörigen Urheber- und Quellenangaben zu veröffentlichen, hierzu gehören insbesondere die Angabe der Quelle, des Datums, der Seite, des Titels und des Autors des Artikels sowie ein Hinweis auf die PMG. Bei der Lizenzierung des Artikels erhält der Kunde von der PMG hierzu einen entsprechenden verbindlichen Hinweis.
Elektronische Presseschauen dürfen vom Kunden nicht in Internetangeboten platziert werden, auf denen politisch oder religiös extreme und/oder gewaltverherrlichende, pornografische und/oder in anderer Weise sittlich anstößige Inhalte abrufbar sind.

5. Sofern der Kunde lediglich eine Lizenz für die Eigendigitalisierung von Presseinhalten zur Erstellung eines Elektronischen Pressespiegels erwerben will, erfolgt der Lizenzerwerb ebenfalls über das PMS im Internet. Die Presseinhalte, die zur Lizenzierung bereit stehen, sind im PMS im Internet veröffentlicht und werden aktualisiert. Der Kunde verpflichtet sich, zutreffende Angaben zu dem zu lizenzierenden Artikel zu machen, hierzu gehören insbesondere folgende Angaben: Quelle, Datum, Autor. Die Lizenzierung kann auch täglich, wöchentlich oder monatlich in Form einer Sammellizenzierung per Datei-Upload erfolgen. Sammellizenzierungen haben spätestens bis zum 25. des Monats zu erfolgen.

6. Sofern der Kunde lediglich eine Lizenz für die Eigendigitalisierung von Presseinhalten zur Erstellung einer Elektronischen Presseschau zur Veröffentlichung im Internet erwerben will, erfolgt der Lizenzerwerb ebenfalls über das PMS im Internet. Die Presseinhalte, die zur Lizenzierung bereit stehen, sind im PMS im Internet veröffentlicht und werden aktualisiert. Der Kunde verpflichtet sich, zutreffende Angaben zu dem zu lizenzierenden Artikel zu machen, hierzu gehören insbesondere folgende Angaben: Quelle, Datum, Seite, Titel und Autor des Artikels. Die Lizenzierung hat vor der Veröffentlichung im Internet zu erfolgen und evtl. zeitliche Restriktionen hinsichtlich des Veröffentlichungszeitpunkts sind genau zu beachten.

7. Der Kunde trägt für die Rechtzeitigkeit der Lizenzierung, auch wenn er einen Dienstleister beauftragt hat, die Verantwortung. Die Übermittlung der zutreffenden Angaben zu dem/n zu lizenzierenden Artikel/n ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Solange diese nicht der PMG zur Verfügung gestellt werden, findet eine Lizenzierung nicht statt. Der Kunde ist nicht berechtigt, Artikel zu ändern oder zu kürzen. Dies gilt auch für die Bezeichnung der Titel, Untertitel und des Urhebers.

8. Der Kunde ist berechtigt, eine Anzahl von bis zu zehn Artikeln pro angebotenem Printobjekt, Erscheinungstag und Nutzerkreis (Durchschnittswert pro Quartal) in ein kundenintern genutztes Online-System, insbesondere in ein Intranet einzuspeisen und der genannten Nutzerzahl per Bildschirm oder per Ausdruck zur Verfügung zu stellen. Die Nutzungsdauer beschränkt sich auf einen Zeitraum von vier Wochen nach Erscheinungstag. Hat der Kunde zusätzlich zu dem Recht der Verbreitung der Artikel im Intranet auch das Recht erworben, Artikel in seinem eigenen Internetangebot in von jedermann abrufbare elektronische Presseschauen einzustellen, so gilt ebenfalls die Bestimmung aus Satz eins hinsichtlich der Artikelzahl. Die Nutzungsdauer und Nutzungszahl können vom Kunden im Rahmen des angebotenen Tarifs ausgewählt werden.

9. Der Kunde ist - gleich ob es sich um elektronische Pressespiegel im Intranet des Kunden oder um elektronische Presseschauen im Internetangebot des Kunden handelt - nicht berechtigt, mit den überspielten oder selbst digitalisierten Artikeln eine Datenbank aufzubauen. Die Artikel dürfen lediglich für kundeneigene betriebsinterne Zwecke (Intranet) oder die Erstellung der elektronischen Presseschauen im Internetangebot des Kunden genutzt werden. Da die elektronischen Presseschauen stets Bestandteil des umfassenden Internetangebots des Kunden sein müssen, ist es dem Kunden nicht gestattet, die elektronischen Presseschauen isoliert in Internetangeboten zum Abruf bereit zu halten oder sie mit anderen Medienseiten zu einem Medienportal zu verbinden. Eine kommerzielle Nutzung der Artikel, insbesondere der Verkauf von Artikeln oder Abstracts an Dritte, ist nicht gestattet. Im Fall der kundeninternen elektronischen Pressespiegel ist eine Weitergabe an Dritte sowohl der digitalen Inhalte als auch der ausgedruckten Exemplare unzulässig. Auch sind Kunden und Nutzer der im Intranet abrufbaren elektronischen Pressespiegel nicht berechtigt, ihrerseits wiederum Dritten eine direkte oder indirekte Nutzung des Dienstes zu gewähren.

10. Der Kunde verpflichtet sich, die in elektronische Pressespiegel bzw. in elektronische Presseschauen eingespielten Artikel nach Ablauf der Nutzungsdauer vollständig zu löschen, es sei denn, ihm ist die weitere Speicherung von Artikeln durch den verfügungsberechtigten Verlag schriftlich gestattet worden.
Gestattet ist die Aufbewahrung eines digitalen Belegexemplars des Elektronischen Pressespiegels für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Kunde verpflichtet, auch dieses digitale Belegexemplar vollständig zu löschen. Diese Belegexemplare dürfen nur einer autorisierten Person zugänglich sein und jegliche Verbreitung, Vervielfältigung oder sonstige Form der Nutzung ist ausdrücklich untersagt, es sei denn, dies ist von dem verfügungsberechtigten Verlag ausdrücklich schriftlich gestattet worden. Artikel, die im Internetangebot des Kunden abrufbar sind, sind nach Ablauf der bei der Lizenzierung gewählten Nutzungsdauer zu löschen und von der Internetseite zu entfernen.
In jedem Fall bedarf - gleich ob es sich um elektronische Pressespiegel im Intranet des Kunden oder um elektronische Presseschauen im Internetangebot des Kunden handelt - eine Datenbanknutzung einschließlich Recherchefunktionen der gesonderten Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber.

11. Wird der Kunde von Dritten wegen entgegenstehender Urheber- oder sonstiger Schutzrechte für den in seinem Pressespiegel bzw. in seiner Presseschau nach vorliegendem Vertrag eingestellten Artikel in Anspruch genommen, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich der PMG schriftlich mitzuteilen. Soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist, verpflichtet sich die PMG, den Kunden von diesen Ansprüchen freizustellen.
Der Anspruch auf Freistellung ist nur dann gegeben, wenn der Kunde die PMG unverzüglich davon in Kenntnis setzt, dass Ansprüche von dritter Seite geltend gemacht werden. Der Anspruch verfällt, wenn der Kunde ohne schriftliche Genehmigung der PMG Prozesserklärungen abgibt und/oder in einen Vergleich einwilligt.
Die PMG darf die schriftliche Genehmigung nicht ohne wichtigen Grund verweigern. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Dritten und dem Kunden hat die PMG das Recht, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl für die Prozessführung auf eigene Kosten zu stellen und diesem für die Prozessführung Anweisungen zu erteilen. Der Kunde hat der PMG für die rechtliche Auseinandersetzung mit Dritten, die Urheber- und sonstige Schutzrechte geltend machen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und an der Prozessführung nach Treu und Glauben mitzuwirken.
Wird von dem Kunden, der elektronische Presseschauen erstellt, auf die elektronische Warnmeldung der PMG, einen konkret benannten Artikel ab sofort nicht mehr zu verbreiten, der Artikel nicht unverzüglich gelöscht, so entfällt insoweit die Freistellung durch die PMG. Eine Minderung der Lizenzgebühren wegen zu löschender Artikel ist ebenso ausgeschlossen wie die Rückforderung von Aufwendungen bzgl. der Löschung von Artikeln.

12. Der Kunde verpflichtet sich, bezogen auf die elektronischen Pressespiegel die Anzahl der Nutzer zutreffend anzugeben, ständig zu überprüfen und Änderungen der PMG rechtzeitig, mindestens aber 4 Wochen vor Wirksamwerden mitzuteilen. Gleichfalls verpflichtet sich der Kunde, mit entsprechenden technischen Vorrichtungen (insbesondere Kennwort geschützter Bereich) Vorkehrungen dafür zu treffen, das nur diejenige Anzahl von Nutzern auf den erstellten elektronischen Pressespiegel zugreifen kann, die der PMG gegenüber angegeben ist.

13. Die PMG und deren Mitarbeiter haften - außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder einer Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz - nicht für Schäden des Kunden, die resultieren aus:
- falschen Daten, Übermittlungsfehlern und Irrtümern bei der Übermittlung, Verzögerungen, Unterbrechungen und Unvollständigkeiten des Dienstes aus jedwedem Grund;
- finanziellen Verlusten, Einbußen am Umsatz, Gewinn oder Goodwill direkt oder indirekt aus dem vertragsgemäßen Gebrauch;
- der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Inhalte sowie aus Ansprüchen, die Dritte aus der Verletzung ihrer Rechte geltend machen, soweit sie nicht die gemäß Abschnitt 5 eingeräumten Nutzungsrechte betreffen.
Im Übrigen ist die Haftung wie folgt geregelt: PMG haftet im Rahmen dieses Vertrages dem Grunde nach für Schäden,
- die sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- die durch die Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), entstanden sind,
- wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren,
- die auf einem nicht leicht fahrlässig verschuldeten Organisationsverschulden beruhen,
- wenn eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder arglistig getäuscht wurde,
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der PMG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
PMG haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. In anderen als den vorgenannten Fällen ist die Haftung - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der verursachenden Partei.

14. Dem Kunden steht für Anfragen beim Presse-Monitor eine Hotline zur Verfügung, die während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 17.30 Uhr, Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr - außer feiertags) besetzt ist.

15. Die Preise für die Nutzung der Artikel ergeben sich aus der jeweils gültigen im Internet veröffentlichten Preisliste. Preiserhöhungen werden sechs Wochen vor Inkrafttreten angekündigt. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Kunden das Recht zu, innerhalb dieser sechs Wochen zu kündigen. Der Kunde erhält monatlich eine detaillierte Abrechnung. Der Rechnungsbetrag ist 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

16. Die PMG speichert und bewahrt die Rechercheprotokolle mindestens zwei Monate nach Rechnungserstellung auf. Soweit die von der PMG erstellten Rechnungen noch nicht bezahlt sind oder hinsichtlich der Höhe Unstimmigkeiten bestehen, können die Rechercheprotokolle zu Beweiszwecken länger aufbewahrt werden. Ferner darf die PMG die Rechercheprotokolle anonymisiert dauerhaft zu Statistikzwecken verwenden.

17. Der Kunde verpflichtet sich, die für seinen Online-Zugriff erhaltene Kennung (Benutzername, Kennwort) vertraulich zu behandeln und Vorkehrungen zu treffen, die einen Missbrauch ausschließen. Die PMG haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch Verlust oder Missbrauch der ihm mitgeteilten Kennung entstehen.

18. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündbar. Hat der Kunde zusätzlich zu dem Recht der Verbreitung der Artikel im Intranet auch das Recht erworben, Artikel in seinem eigenen Internetangebot in von jedermann abrufbare elektronische Presseschauen einzustellen, so kann der Vertrag bzgl. der elektronischen Presseschau mit der vorgenannten Frist auch separat gekündigt werden. Mit der Kündigung des Vertrages zur Erstellung der elektronischen Pressespiegel wird immer zugleich auch der Vertrag bzgl. der elektronischen Presseschauen gekündigt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird die Kennung gelöscht. Die PMG behält sich vor, nicht aktive Online-Zugänge nach Ablauf von drei Monaten nach dem letzten Abruf zu sperren.

19. Verletzt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere durch vertragswidrige Nutzung, Verletzung der Urheberrechte oder falsche Angaben von Nutzerzahlen, ist die PMG berechtigt, den vorliegenden Vertrag fristlos zu kündigen und den Online-Zugriff mit sofortiger Wirkung zu sperren. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche (insbesondere auf Auskunft und Schadensersatz) bleibt vorbehalten.
Vertragsänderungen werden zum Anfang des Monats wirksam. Der Kunde verpflichtet sich, Vertragsänderungen der PMG mit einer Frist von 4 Wochen, bevor sie wirksam werden sollen, mitzuteilen. Vertragsänderungen sind insbesondere Änderungen der Nutzerzahl (Vgl. Abschnitt 8), Tarifänderungen sowie Änderungen im Rahmen von Sondervereinbarungen.

20. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, die ihrerseits auch nur schriftlich abbedungen werden kann.

21. Sollte eine Klausel unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen - mit der unwirksamen Klausel nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehenden - Klauseln nicht.

22. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

Stand: 01.07.2011

Geschäftsbedingungen der PMG Presse-Monitor GmbH zur Archivierung von Artikeln aus Elektronischen Pressespiegeln (PMG Archiv AGB)

Ein Kunde (nachfolgend: Anwender), der mit der PMG Presse-Monitor GmbH (nachfolgend: PMG) einen "Nutzungsvertrag über die Lieferung/Lizenzierung digitaler Artikel und die Nutzung eines Elektronischen Pressespiegels" (nachfolgend: Nutzungsvertrag) abgeschlossen hat, erwirbt mit dem Abschluss der separaten "Vereinbarung zur Archivierung" (nachfolgend: Archivierungsvertrag) mit Blick auf die von ihm genutzten "Elektronischen Pressespiegel" Archivierungsrechte in dem Umfang, wie sie in den nachfolgenden Geschäftsbedingungen festgelegt sind.

1. Vertragspartner/Laufzeit/Kündigung

a. Vertragspartei des Archivvertrages kann nur sein, wer mit der PMG einen Nutzungsvertrag abgeschlossen hat. Zwischen dem Vertragspartner des Nutzungs- und des Archivierungsvertrages muss Identität bestehen. Änderungen in der Rechtspersönlichkeit des Vertragspartners des Nutzungsvertrages gelten zugleich auch für den Archivierungsvertrag.
b. Der Archivierungsvertrag endet - ohne, dass es einer Kündigung bedarf - spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Nutzungsvertrag endet.

2. Personeller Geltungsbereich

a. Der Anwender ist verpflichtet, die Archivierung in der Weise zu zentralisieren, dass die Nutzer jeweils auf das anwendereigene Archiv zurückgreifen müssen. Weitere (Sub-) Archive sind nicht zulässig. Die Zwischenspeicherung von Artikeln aus dem Zentral-Archiv bei den einzelnen Nutzern des Anwenders bestimmt sich nach Ziff. 2 Buchst. d).
b. Nur der in dem Nutzungsvertrag bestimmte Kreis der Personen auf Seiten des Anwenders ist berechtigt, auf die archivierten Artikel zurückzugreifen. Ebenso wenig wie es anderen Personen auf Seiten des Anwenders oder Dritten gestattet ist, den internen Pressespiegel zu nutzen, ist es auch hinsichtlich der archivierten Artikel nicht zulässig, einen erweiterten Zugang/Zugriff zu gestatten.
c. Wird der Kreis der Zugriffsberechtigten im Nutzungsvertrag geändert, so gilt diese Änderung zugleich auch für den Archivierungsvertrag, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Ergänzung bedarf. Der Anwender wird in den gebotenen Abständen überprüfen, dass die Archiv-Nutzerzahl nicht über die im Nutzungsvertrag mit der PMG vertraglich vereinbarten Anzahl hinausgeht. Der Anwender wird der PMG auf Anforderung mitteilen, wie viele Nutzer auf die PMG-Daten Zugriff haben bzw. hatten.
d. Der einzelne Nutzer ist befugt, gleichzeitig maximal 20 Artikel aus dem Archiv des Anwenders vorübergehend auf dem von dem Anwender dazu bestimmten PC abzuspeichern und gegebenenfalls für interne Zwecke auszudrucken, ohne dass damit ein weitergehendes Abdruck-/Veröffentlichungsrecht verbunden ist.
Die vorübergehende Zwischenspeicherung ist spätestens nach drei Tagen wieder zu löschen. Der Nutzer ist nicht befugt, auf dem von ihm genutzten PC ein oder mehrere weitere Datenbanken anzulegen, in denen Artikel aus dem Archiv dauerhaft gespeichert werden.
e. Dem Nutzer ist es nicht gestattet, die archivierten Artikel anders als zu internen Informationszwecken zu verwenden. Jede Weitergabe, gleich in welcher Form, an Dritte, die nicht zu dem vereinbarten Nutzerkreis zählen, ist unzulässig.
f. Der Anwender wird die Nutzer zur Einhaltung der genannten Obliegenheiten verpflichten.

3. Sachlicher Geltungsbereich

a. Archivierungsrechte nach dem Archivierungsvertrag und diesen AGB beziehen sich immer nur auf Artikel (Text, und/oder Text und Bild, oder Bild - nachfolgend vereinfachend: Artikel), die der Anwender auf Grund des Nutzungsvertrages rechtmäßig zur Erstellung eines intern nutzbaren Pressespiegels in elektronischer (oder gedruckter) Form genutzt hat. Selbst wenn ein Artikel nur in Ausschnitten in dem elektronischen Pressespiegel wiedergegeben wurde, ist dessen vollständige Archivierung zulässig.

Weitere Artikel, die über das Presse-Monitor-System (PMS) abgerufen worden sind, aber von dem Anwender nicht zur Erstellung eines intern nutzbaren Pressespiegels verwandt wurden, dürfen nicht - weder zeitgleich noch zu einem späteren Zeitpunkt - archiviert werden.

b. Hat der Anwender einen Dritten mit der Erstellung des für ihn bestimmten, intern nutzbaren Pressespiegels beauftragt, so ist der Dritte nicht zur Archivierung der Artikel befugt. Zählt auch die technische Realisierung des Archivierungsvorganges der von dem Anwender in seinem Pressespiegel genutzten Artikel zur Aufgabe des Dritten, so dürfen die Archiv-Speicherung und der Zugriff auf die archivierten Artikel allein auf einem Server/von einem Server aus erfolgen, auf den ausschließlich der Anwender Zugriff hat. Der Anwender verpflichtet sich, den Dritten, den er mit Archivierungstätigkeiten beauftragt, zur Einhaltung der Verpflichtungen anzuhalten, die ihm selbst nach diesem Archivierungsvertrag und den PMG Archiv AGB obliegen.

4. Archivierungsrecht

a. Bzgl. der in Ziff. 3 Buchst. a) 1. Abs. genannten Artikel und mit der Begrenzung gem. Ziff. 3 Buchst. b) wird dem Anwender ein einfaches, zeitlich befristetes, nicht übertragbares Vervielfältigungsrecht, begrenzt auf die eigenen Archivzwecke (Information und Recherche), in dem durch diese AGB bestimmten Umfang eingeräumt.

b. Das Archivierungsrecht ist jeweils bezogen auf den einzelnen Artikel auf den Zeitraum von maximal zehn Kalenderjahren begrenzt. Der Lauf der Zehn-Jahres-Frist beginnt mit dem 1.1. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der zu archivierende Artikel in dem elektronischen Pressespiegel des Anwenders erstmals erschienen ist, und endet am 31.12. des zehnten Jahres.

c. Wird der Archivierungsvertrag innerhalb der Zehn-Jahres-Frist gekündigt, so führt dies mit Blick auf die dahin bereits archivierten Artikel nicht zu einer Verkürzung der Archivierungsfrist.

d. Das für die Ausübung des Archivierungsrechts zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach der jeweils gültigen Preisliste der PMG.

e. Die Archivierung darf in der Weise erfolgen, dass den Nutzern eine Volltextrecherche möglich ist.

f. Abgesehen von der Verschlagwortung der Artikel und ihrer Kennzeichnung als "PMG- Datei" - Ziff. 7 Buchst. b) - dürfen die Artikel im Rahmen der Archivierung nicht inhaltlich verändert, gekürzt, zusammengefasst oder in sonstiger Form bearbeitet werden.

g. Es ist die Quelle und der Tag der Veröffentlichung auf dem Artikel zu vermerken.

5. Löschung

a. Mit Ablauf der Archivierungsfrist - Ziff. 4 Buchst. b) - sind alle von dem jeweiligen Fristablauf betroffenen Artikel vollständig aus dem Archiv des Anwenders zu löschen.

b. Die Löschung ist der PMG, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Archivvertrag mehr besteht, jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Archivierungsfrist schriftlich anzuzeigen.

c. Die Löschungsverpflichtung nach Buchst. a) erstreckt sich neben der zentralen Archivdatenbank auch auf alle Endgeräte der Nutzer, auf denen jeweils archivierte Artikel kurzzeitig zwischengespeichert sind.

6. Bildrechte

a. Soweit es der zwischen der PMG und dem Anwender abgeschlossene Nutzungsvertrag dem Anwender gestattet, im Zusammenhang mit den Artikeln veröffentlichte Fotografien und Werke der bildenden Kunst mit in den elektronischen Pressespiegel aufzunehmen, so erstreckt sich der Anwendungsbereich des Archivierungsvertrages und seiner ABG auch auf die Archivierung dieser Fotografien und Werke der bildenden Kunst.

b. Das für die Ausübung dieses erweiterten Archivierungsrechts zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach der jeweils gültigen Preisliste der PMG.

7. Sonstige Obliegenheiten des Vertragspartners

a. Im Nutzungsvertrag ist der Kreis der Nutzer festgelegt, der auf Seiten des Anwenders Zugriff auf den elektronischen Pressespiegel hat. Ebenso wie der Anwender mit dem jeweils möglichen und technisch vertretbaren Aufwand dafür Sorge zu tragen hat, dass nur dem vereinbarten Nutzerkreis Zugang zu dem elektronischen Pressespiegel eröffnet wird, ist der Anwender in gleicher Weise verpflichtet sicherzustellen, dass auch nur dieser Nutzerkreis auf die archivierten Artikel zugreifen kann.

b. Alle von dem Anwender aus dem elektronischen Pressespiegel archivierten Artikel sind zeitgleich mit dem Archivierungsvorgang als "PMG-Datei" durch den Zusatz "Alle Rechte vorbehalten. Copyright [oder "©"] PMG Presse-Monitor GmbH" zu kennzeichnen. Dabei hat diese Codierung so zu erfolgen, dass sie nicht von dem jeweiligen Artikel entfernt, sondern nur insgesamt mit dem Artikel gelöscht werden kann.

8. Kontrollrechte

a. Der Anwender gestattet es der PMG, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der technisches Hilfspersonal hinzuziehen darf, einmal im Jahr in den Räumen bzw. in dem Datenverarbeitungssystem des Anwenders die Art und den Umfang der in seinen EDV-Systemen gespeicherten Presseartikel auf Einhaltung der Verpflichtungen und Bestimmungen des Vertrages überprüfen zu lassen.

b. Die Kosten trägt die PMG, sofern sie nicht vom Anwender im Wege des Schadensersatzes zu übernehmen sind.

9. Haftung

a. Für die Richtigkeit des Inhalts der archivierten Artikel zum Zeitpunkt der Archivierung und/oder mit Blick auf einen eventuellen Verlust an Wahrheitsgehalt infolge Zeitablaufes ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

b. Die Archivierung wird von dem Anwender ausschließlich im eigenen Interesse vorgenommen und in der Risikosphäre des Anwenders realisiert, so dass jegliche Haftung der PMG und/oder der mit ihr vertraglich verbundenen Verlage mit Blick auf die Archivierung und Nutzung der archivierten Artikel ausgeschlossen ist.

c. Im übrigen haftet die PMG - soweit diese Einschränkung rechtlich vertretbar ist - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10. Schlussbestimmungen

a. Auf den Archivierungsvertrag (inkl.) seiner Bestandteile findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung.

b. Änderungen des Archivierungsvertrages und seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform.

c. Gerichtsstand ist für beide Parteien Berlin.

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