Geht auch mit der PMG: Lizenzierung nach §49 Urheberrechtsgesetz

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, einen elektronischen Pressespiegel auf der Grundlage einer per Gesetz eingeräumten Lizenz zu erstellen. Diese „gesetzliche Lizenz" räumt der § 49 UrhG – der sogenannte „Pressespiegelparagraf" – ein. Danach ist die Eigendigitalisierung von Artikeln aus Tageszeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern, die sich mit tagesaktuellen politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Themen befassen, zulässig. Für diese Artikellizenzen ist eine entsprechende Vergütung an die Verwertungsgesellschaft Wort zu entrichten. Die PMG führt hierfür –  sobald es sich um digitalisierte Pressespiegel handelt – das Inkasso im Auftrag der VG Wort durch. Grundlage dafür ist eine Vereinbarung zwischen der VG Wort und der PMG. Wichtig: Eine Archivierung ist nicht gestattet.

Mehr zu den Lizenzgebühren finden Sie hier und weitere Informationen im Dokument Merkblatt VG Wort.

Hier haben Sie die Möglichkeit, die zu erwartenden Lizenzkosten für Ihren elektronischen Pressespiegel zu berechnen.

Der jeweilige Artikelpreis ist abhängig von der Gesamtleserzahl und setzt sich aus sogenannten Regelnutzern und Gelegenheitsnutzern zusammen. Bei zunehmender Leserzahl steigen die Kosten pro Artikel nicht linear, sondern degressiv.
Die Regelungen der VG Wort sehen erst ab 61 Regelnutzern die Berücksichtigung weiterer Gelegenheitsnutzer vor. Bei 60 oder weniger Regelnutzern ist die Angabe von Gelegenheitsnutzern zur Preisermittlung nicht möglich.

VG Wort-Preisrechner

Bei den oben berechneten Preisen handelt es sich um Bruttopreise pro Artikel.
PMG behält sich das Recht auf eventuelle Änderungen vor.
Stand: 01.01.2012