Zur Rechtslage bei elektronischen Pressespiegeln

Die Aufnahme von Presseartikeln im Pressespiegel ist ein Vorgang, der urheberrechtlich geschützt ist. Die Vervielfältigung und Verbreitung sind grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Urhebers bzw. des jeweiligen Rechteinhabers, in der Praxis meistens eines Verlages, zulässig. Grundsätzlich benötigt man also für die Vervielfältigung von Presseartikeln eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem jeweiligen Verlag oder eben der PMG.
Die PMG wurde gegründet, um diese Rechtegewährung möglichst einfach zu gestalten und bietet u. a. die notwendigen Lizenzen für elektronische Pressespiegel zentral an. Hierfür wurden Verträge mit mehr als 600 Verlagen und Contentlieferanten geschlossen, die der PMG für über 2.500 Publikationen die notwendigen Rechte einräumen und es ihr – sofern technisch möglich - erlauben, auch die Artikel in digitaler Form bereitzuhalten. Das ist die Grundlage, auf der die PMG ihren Kunden Rechte und Beiträge zur Verbreitung von Artikeln im Rahmen von hausinternen elektronischen Pressespiegeln zur Verfügung stellt. Hierzu bietet die PMG die Produkte PMG Digital und PMG Rechtekauf an. Kurz gefasst lässt sich festhalten, dass heute die folgenden Formen und Angebotsvarianten elektronischer Pressespiegel zulässig sind:

PMG Digital

Erstellung eines elektronischen Pressespiegels. Direkter Bezug der digitalen Artikel mit den dazugehörigen Lizenzen aus dem Presse-Monitor®-System.

PMG Rechtekauf

Erstellung eines elektronischen Pressespiegels mit PMG-Lizenzen. Für selbst eingescannte Artikel (Stichwort Eigendigitalisierung) erfolgt die Lizenzierung über das Presse-Monitor®-System.

§ 49 UrhG/VG Wort

Erstellung eines elektronischen Pressespiegels gemäß den Schrankenregelungen des "Pressespiegelparagrafen" (§ 49 UrhG) nach den Richtlinien des BGHs. Zahlung der Vergütung an die PMG, die im Auftrag der VG Wort hierfür das Inkasso durchführt. Mehr dazu finden Sie im Download-Center im Dokument Merkblatt VG Wort.