Der sogenannte „Pressespiegel-Paragraf des Urheberrechtsgesetzes“ (§ 49 UrhG) gestattet es, Artikel, die sich mit tagesaktuellen politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen befassen, selbst zu digitalisieren und intern zu verbreiten. In Kooperation mit der VG Wort können Sie diese Artikel über die PMG melden.
Artikel in Pressespiegeln, die nach den Regelungen des § 49 UrhG erstellt werden, dürfen maximal sieben Tage vorgehalten werden. Ihre Verbreitung ist nur in Form einer grafischen Abbildung des Original-Artikels zulässig und die Nutzungsintensität des elektronischen Pressespiegels darf die des Papier-Pressespiegels nicht überschreiten. Die Artikel sowie mit ihnen in Zusammenhang veröffentlichte Abbildungen müssen politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Eine weitergehende Speicherung oder gar Archivierung ist ebenso unzulässig.
Für selbst digitalisierte Artikel – und auch Bilder – erhalten die Urheber eine Vergütung, die auf gesetzlich festgelegten Tarifen beruht. Diese Beträge werden von der Verwertungsgesellschaft Wort bzw. Bild-Kunst erhoben. Im Rahmen einer Kooperation zwischen den Verwertungsgesellschaften und der PMG können die verwendeten Artikel und Bilder über die PMG Pressedatenbank gemeldet und direkt vergütet werden.
Die entrichteten Vergütungen führt die PMG an die Verwertungsgesellschaften ab. Mit der Meldung der Artikel und Bilder über die PMG erhalten die Nutzer von den Verwertungsgesellschaften eine „Freistellung“ zur Nutzung dieser Artikel in Pressespiegeln – in den Schranken gemäß der Regelungen des § 49 UrhG.
Hier haben Sie die Möglichkeit, die zu erwartenden Kosten für Ihren elektronischen Pressespiegel nach § 49 UrhG zu berechnen.
Bitte beachten Sie: Eine digitale Archivierung dieser Pressespiegel oder einzelner Beiträge daraus ist damit nicht abgedeckt.
Grundsätzlich ist die Vervielfältigung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken, zu denen auch Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare zählen, nicht ohne Zustimmung der Urheber bzw. der jeweiligen Verlage zulässig.
Eine Ausnahme bildet im deutschen Urheberrecht der „Pressespiegelparagraf“ (§ 49 UrhG). Er ist eine Ausnahmebefugnis, welche die Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren in Pressespiegeln gegen eine angemessene Vergütung erlaubt.
Diese vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit gestattet es, Artikel/Rundfunkkommentare zu verwenden, sofern bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Die Einhaltung der Vorgaben stellt den Nutzer von Ansprüchen des Urhebers frei.
Dass der Pressespiegelparagraf auch auf elektronische Pressespiegel angewendet werden kann, hat der BGH im Juli 2002 festgestellt.
Eine Digitalisierung und Verbreitung von Artikeln/Rundfunkkommentaren in elektronischen Pressespiegeln ist demnach unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
Artikel/Rundfunkkommentare, die nicht diesen Kriterien entsprechen, fallen nicht unter § 49 UrhG
und müssen bei der PMG Presse-Monitor oder direkt bei den jeweiligen Verlagen lizenziert
werden.
Aufgrund der Kooperationsvereinbarung zwischen der VG Wort und der PMG Presse-Monitor
aus dem Jahr 2003 ist die PMG damit beauftragt, im Namen der VG Wort entsprechende
Vereinbarungen abzuschließen und die Vergütung für die elektronischen Pressespiegel
einzuziehen, die unter § 49 UrhG fallen.
Senden Sie uns einfach eine Nachricht, wir melden uns gerne bei Ihnen.